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Aktuelles


Satzung



Satzungs-Änderung
durch neue Organisation, Geschäfts- und Aufgabenverteilung u. strukturellen Änderungen
vom 16. September 2004


Satzungs-Änderung
durch neue Vorstandsstruktur, Gemeinnützigkeit u. strukturellen Änderungen
vom 09. Juli 2009


Satzungs-Änderung
durch neue Vorstandsstruktur und organisatorische Änderungen
vom 25. Oktober 2010


§ 1
Name, Sitz und Zweck

1.) Der am 23. Juni 1972 durch Zusammenschluss der Vereine Spvgg. Wirges, Ebernhahn und Rot-Weiß Keramchemie Siershahn, unter gleichzeitiger Auflösung derer Eigenständigkeit, entstandene Sportverein umfasst die Stadt Wirges und die Gemeinden Siershahn und Ebernhahn.
Der Verein führt den Namen:
Spielvereinigung „Eintracht“ Glas Chemie Wirges e. V.
abgekürzt: EGC Wirges.

2.) EGC Wirges ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Fußballverbandes Rheinland e.V. im Deutschen Fußballbund und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

3.) Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

4.) Der Sportverein hat seinen Sitz in 56422 Wirges.

5.) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen unter 6VR278.

6.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
 
7.) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8.) Der Verein handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fairplays verbunden. Seine besondere Förderung unterliegt auch dem Turnen, der Leichtathletik, der Gymnastik und dem Freizeit- und Breitensport. Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben gibt sich der Verein diese Satzung.

9.) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

10.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

11.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

12.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2
Aufnahme weiterer Vereine

1.) Für die Aufnahme anderer, bisher eigenständiger Vereine in die Spvgg. Eintracht Glas Chemie bedarf es der Mehrheit der Stimmen einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

2.) Eine Änderung des Vereinsnamens bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

3.) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.) Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

5.) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

6.) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2.) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.


§ 5
Beiträge

1.) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung des Vereins festgelegt.

2.) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3.) Der Verein ist berechtigt, von Mitgliedern oder juristischen Personen Darlehen entgegenzunehmen. Hierüber ist ein gesonderter Darlehensvertrag abzuschließen. Der Darlehensgeber erhält bei Auflösung des Vereins nicht mehr als sein eingezahltes bzw. zu diesem Zeitpunkt noch gestundetes Darlehen zurück.

4.) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.


§ 6
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1.) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz mehrmaliger Mahnung und wegen unehrenhafter Handlungen.
 
2.) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

3.) Vereinsausschluss, Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Hausverbot, Geldstrafe bis zu 500,00 €‚ zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

4.) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.


§ 7
Rechtsmittel

1.) Gegen die Ablehnung der Aufnahme (2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (6) ist Einspruch zulässig.

2.) Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

3.) Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat.

4.) Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrat/Ehrenrat ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.


§ 8
Vereinsorgane

1.) Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
• der Ältestenrat/Ehrenrat
• die Jugendversammlung
• der Abteilungsvorstand


§ 9
Präsident

1.) Der Verein kann durch einen Präsidenten, der vom geschäftsführenden Vorstand ernannt wird, repräsentiert werden.

2.)  Die Amtszeit des Präsidenten beträgt wie die des Vorstandes, 3 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich und zulässig.

3.) In Abwesenheit wird der Präsident bei Repräsentationsaufgaben durch seinen Vorgänger, den „Ehren-Präsidenten“ vertreten.

4.) Der Präsident steht in keiner wirtschaftlichen oder finanziellen Verpflichtung dem Verein gegenüber. Er haftet weder im Innen- noch im Außenverhältnis für den Verein.

5.) Der Präsident ist nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, hat aber das Recht an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.)  Der Präsident nimmt mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

7.) Der Präsident erhält von allen Sitzungsprotokollen, sowohl des geschäftsführenden, als auch des Gesamtvorstandes eine Abschrift. Gleiches gilt auch für Ehrenpräsidenten.


§ 10
Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im lokalen und amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wirges „DAS RATHAUS“.

4.) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindesten zwei Wochen liegen.

5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
• der Gesamtvorstand beschließt,
• ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

8.) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vorn vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

9.) Alle Abstimmungen sind öffentlich.

10.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

11.) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12.) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13.) Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

14.) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.

15.) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit zu Beginn der Versammlung und vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

16.) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 11
Vorstand

1.) Der Vorstand gliedert sich in den
• Geschäftsführenden Vorstand
• Gesamtvorstand

2.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• Vorsitzender/in (1. Vorsitzende/r)
• stellvertretender Vorsitzender/in (2. Vorsitzende/r)
• Schatzmeister/in
• Geschäftsführer/in
• Jugendleiter/in

3.) Der Gesamtvorstand besteht aus:
• geschäftsführender Vorstand
• Abteilungsleiter/in Fußball
• Leiter/in Damen-Gymnastik
• Leiter/in der AH-Mannschaften
• Schriftführer/in
• Leiter/in Marketing - Sponsoring – Werbung
• Leiter/in Gaststätte – Imbiss
• Leiter/in Mitgliedsverwaltung
• 1. Platzkassierer/in
• Kassierer/in Jugendabteilung
• stellvertretenden Geschäftsführer/in
• stellvertretenden Schatzmeister/in
• stellvertretender Jugendleiter/in
• stellvertretenden Abteilungsleiter/in Fußball
• stellvertretende/r Leiter/in Damen-Gymnastik
• Beisitzer/innen Jugendabteilung
• Beisitzer/in Allgemeine Tätigkeiten
• Beisitzer/in Finanzen
• Ehrenamtsbeauftragte(r)
• Sicherheitsbeauftragte(r)
• Fanbeauftragte(r)
• Presse- und Medien-Service

4.) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Personen des Gesamtvorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

5.) Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein.

6.) Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

7.) Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

8.) Der Vorstand ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder.

9.) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10.) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12
Gesetzliche Vertretung

1.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

2.) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.) Jeder von ihnen ist gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigt.


§ 13
Ältestenrat, Ehrenrat und Ehrenordnung

1.) Der Ältestenrat/ Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

2.) Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

3.) Der Geschäftsführende Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassen.


§ 14
Jugend des Vereins

1.) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Vereinsjugendordnung des Vereins eingeräumt werden.

2.) Dazu kann sich der Verein eine Jugendordnung geben.


§ 15
Abteilungen

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.


§ 16
Ausschüsse

1.) Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2.) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden.

3.) Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und die Vorschläge des Ausschusses.


§ 17
Protokollierung der Beschlüsse

1.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.

2.) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 18
Kassenprüfung

1.) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.

2.) Eine Wiederwahl ist zulässig.

3.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.


§ 19
Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4.) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5.) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

6.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Fußballverband Rheinland (FVR), mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.


§ 20
Inkrafttreten

1.) Diese Änderungen der Satzung vom 23. Juni 1972 wurden von der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung der EGC Wirges am 16. September 2004 in Ebernhahn sowie am 09. Juli 2009 und 25. Oktober 2010 in Wirges beschlossen. Diese Änderungs-Satzung tritt am 25. Oktober 2010 in Kraft.